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Progressionsvorbehalt-Rechner 2026 – Elterngeld, ALG & Kurzarbeitergeld nach § 32b EStG

Zu versteuerndes Einkommen und Höhe der bezogenen Lohnersatzleistung eingeben — der Rechner ermittelt den besonderen Steuersatz und die Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt.

Berechnung ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen.

Angaben zur Berechnung

Vorlage anklicken oder Werte einzeln anpassen — das Ergebnis wird automatisch berechnet.

Bei Zusammenveranlagung wird der besondere Steuersatz nach dem Splittingverfahren auf das gemeinsame Einkommen ermittelt (§ 32a Abs. 5 EStG).

Nur zur Anzeige — § 32b EStG behandelt alle genannten Leistungen für die Steuersatzermittlung gleich, es gibt keine unterschiedliche Formel.

So wird gerechnet

Der Rechner bildet zunächst das Berechnungseinkommen aus dem zu versteuernden Einkommen plus der bezogenen Lohnersatzleistung (§ 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG) — die Leistung wird dem Einkommen also nur fiktiv zur Steuersatzermittlung hinzugerechnet, nicht real versteuert. Auf dieses Berechnungseinkommen wird die Steuer nach dem Einkommensteuertarif (§ 32a EStG, Grund- oder Splittingtabelle) ermittelt und daraus der besondere (fiktive) Durchschnittssteuersatz berechnet. Dieser höhere Steuersatz wird anschließend auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen — ohne die Leistung — angewendet. Der Vergleich mit der Steuer, die ohne Progressionsvorbehalt auf das normale zvE mit dessen eigenem, niedrigerem Durchschnittssteuersatz anfiele, ergibt die Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt.

SchrittBerechnung
1. BerechnungseinkommenzvE + Lohnersatzleistung
2. Steuer auf Berechnungseinkommennach § 32a EStG (Grund- oder Splittingtabelle)
3. Besonderer SteuersatzSteuer auf Berechnungseinkommen ÷ Berechnungseinkommen
4. Steuer mit ProgressionsvorbehaltzvE (ohne Leistung) × besonderer Steuersatz
5. Steuer ohne ProgressionsvorbehaltzvE (ohne Leistung) nach § 32a EStG, eigener Satz
6. MehrsteuerSteuer mit − Steuer ohne Progressionsvorbehalt

Häufige Fragen

Was ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG?

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Leistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld zwar selbst nicht besteuert werden, aber bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Dazu wird die Leistung dem zu versteuernden Einkommen fiktiv hinzugerechnet, der Steuersatz auf diese Summe ermittelt und anschließend auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen (ohne die Leistung) angewendet — das Ergebnis ist meist eine höhere Steuer als ohne den Leistungsbezug.

Muss ich Elterngeld in der Steuererklärung angeben?

Ja. Elterngeld ist zwar steuerfrei, muss aber in der Anlage N der Steuererklärung als Lohnersatzleistung angegeben werden, damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG berechnen kann. Wer mehr als 410 € Elterngeld im Kalenderjahr erhalten hat, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sogar zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Erhöht Arbeitslosengeld I meine Steuer auf das übrige Einkommen?

Arbeitslosengeld I selbst bleibt steuerfrei, es zählt aber ebenfalls zu den in § 32b Abs. 1 EStG genannten Progressionsvorbehalt-Leistungen. Wurde im selben Jahr noch anderweitiges zu versteuerndes Einkommen erzielt (z. B. aus einer Beschäftigung vor oder nach der Arbeitslosigkeit), steigt der Steuersatz auf dieses Einkommen entsprechend.

Ab wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung wegen Lohnersatzleistungen?

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG besteht eine Pflichtveranlagung, sobald die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld u. Ä.) zusammen mehr als 410 € im Kalenderjahr betragen. Da viele dieser Leistungen diese Grenze bereits nach wenigen Wochen überschreiten, betrifft die Abgabepflicht die meisten Bezieherinnen und Bezieher.

Betrifft der Progressionsvorbehalt auch Kurzarbeitergeld und Krankengeld?

Ja. Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld und Mutterschaftsgeld sind in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen genannt und werden für die Steuersatzermittlung genauso behandelt wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld I.

Wirkt sich der Progressionsvorbehalt bei Ehepaaren mit Splittingverfahren anders aus?

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen um die Lohnersatzleistung erhöht, der Steuersatz nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) auf die Hälfte dieser Summe ermittelt und verdoppelt. Da sich die Leistung eines Partners auf den Steuersatz des gesamten Ehepaar-Einkommens auswirkt, kann die Mehrsteuer bei Zusammenveranlagung spürbar höher ausfallen als bei getrennter Veranlagung.